07.12.2016

Förder-Tipp zur BAFA-Antragstellung

Seit Oktober Vorlage des Ergebnisses der Erstmessung nötig


Seit Oktober 2016 muss die Bescheinigung der Erstmessung durch den Schornsteinfeger bei der Beantragung der Förderung mit eingereicht werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verweist dabei auf das in der Anlage 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) enthaltene Muster.


Sollte diese Bescheinigung nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen eingereicht werden können, kann dies dem BAFA bei der Beantragung mitgeteilt werden. Der Anspruch auf die Förderung bleibt dann gewahrt, auch wenn die Neunmonatsfrist nach Inbetriebnahme abgelaufen ist. Die Neunmonatsfrist gilt demnach nur für die Einreichung des Antrags, nicht für die vollständige Einreichung der nötigen Unterlagen.

 

Anlage 2 (feste Brennstoffe)

Infos zur Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)